RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0068

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Fristverlängerungsbestimmung des § 112 Abs 2 WRG bezieht sich, wie sich insbesondere aus den Worten "diese Fristen" ergibt, auf die im § 112 Abs 1 legcit genannten Baubeginnsfristen und Bauvollendungsfristen, die bei der Bewilligung einer Wasseranlage vorzuschreiben sind. Auf Fristen zur Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen bezieht sich diese Bestimmung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070068.X02

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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