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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Fristverlängerungsbestimmung des § 112 Abs 2 WRG bezieht sich, wie sich insbesondere aus den Worten "diese Fristen" ergibt, auf die im § 112 Abs 1 legcit genannten Baubeginnsfristen und Bauvollendungsfristen, die bei der Bewilligung einer Wasseranlage vorzuschreiben sind. Auf Fristen zur Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen bezieht sich diese Bestimmung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070068.X02Im RIS seit
05.02.2002