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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz enthält für die Aufschiebung der Vollstreckung keine Regelungen. Begründet der Verpflichtete seinen Antrag auf Aufschiebung der Exekution mit einem Antrag auf Verlängerung der Leistungsfrist im Grunde des § 68 Abs 2 AVG, kann die Frage, ob für die Aufschiebung der verwaltungsbehördlichen Exekution die Regelungen des § 42 ff EO analog heranzuziehen sind (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/5, S 410, Rz 992), schon deshalb dahinstehen, da die Aufschiebung einer Exekution im Anwendungsbereich der gerichtlichen Exekution jedenfalls einen Aufschiebungsgrund erfordert, der in seiner Art und in seinem Gewicht so beschaffen sein muß, daß er den im § 42 Abs 1 EO aufgezählten Gründen vergleichbar ist. Die im § 42 Abs 1 EO aufgezählten Aufschiebungsgründe setzen grundsätzlich vom Verpflichteten in Anspruch genommene Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe voraus, auf deren Erledigung er einen Rechtsanspruch hat. Dies ist bei einem Antrag auf Aufschiebung der Exekution, der mit einem Antrag auf Verlängerung der Leistungsfrist im Grunde des § 68 Abs 2 AVG begründet wird, nicht der Fall. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Auftrages steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.
Schlagworte
Allgemein (auch gemeinsame Rechtssätze mit AVG §68 Abs3 und Abs4) Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070122.X01Im RIS seit
11.07.2001