RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0166

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Daran, daß in einem Fristerstreckungsverfahren gemäß § 112 WRG nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten (Hinweis E 28.4.1980, 1856/78; E 21.5.1985, 85/07/0049), vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Konsensinhaber Maßnahmen vorgenommen hat, für die keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, da durch die Fristverlängerung nur die wasserrechtlich bewilligten Vorhaben erfaßt werden, nicht aber Maßnahmen, für die eine solche Bewilligung nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070166.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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