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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Daran, daß in einem Fristerstreckungsverfahren gemäß § 112 WRG nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zukommt, nicht aber Dritten (Hinweis E 28.4.1980, 1856/78; E 21.5.1985, 85/07/0049), vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Konsensinhaber Maßnahmen vorgenommen hat, für die keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, da durch die Fristverlängerung nur die wasserrechtlich bewilligten Vorhaben erfaßt werden, nicht aber Maßnahmen, für die eine solche Bewilligung nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070166.X01Im RIS seit
12.11.2001