RS Vwgh 1995/9/21 95/19/0340

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Auskunftspersonen, die nur ihre Meinung oder Schlüsse über ein (zu erwartendes) Verhalten einer Person zum Ausdruck bringen sollen, können nicht ausreichenden Beweis für bestimmte Sachverhalte liefern. Die Unterlassung der Zeugeneinvernahme kann daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn nicht dargetan wird, welche TATSACHEN der Zeuge hätte vorbringen können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190340.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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