Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Auskunftspersonen, die nur ihre Meinung oder Schlüsse über ein (zu erwartendes) Verhalten einer Person zum Ausdruck bringen sollen, können nicht ausreichenden Beweis für bestimmte Sachverhalte liefern. Die Unterlassung der Zeugeneinvernahme kann daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn nicht dargetan wird, welche TATSACHEN der Zeuge hätte vorbringen können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190340.X02Im RIS seit
11.07.2001