RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0037

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §21a;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Bei § 21a WRG handelt es sich um eine Regelung der Rechtskraftfrage. Die Bestimmungen des § 21a WRG sind thematisch gleich mit jenen des § 68 AVG. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 BlgNR XVII GP, 25 f) zu entnehmen ist, war einer der Gründe für die Schaffung des § 21a WRG der Umstand, daß § 68 Abs 3 AVG zwar die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Bescheide bietet, daß diese Möglichkeit aber zur Erreichung des Zieles eines hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen als nicht ausreichend angesehen wurde. § 21a WRG stellt demnach eine Erweiterung und Fortentwicklung des im § 68 Abs 3 AVG enthaltenen Instrumentariums dar. § 68 Abs 3 AVG bietet unbestritten die Möglichkeit, (auch) in fehlerhafte rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Es findet sich kein Anhaltspunkt, daß der Gesetzgeber in dem eine Weiterentwicklung des § 68 Abs 3 AVG darstellenden § 21a WRG von diesem Konzept abweichen wollte. Auch in der Literaturr wird die Auffassung vertreten, § 21a WRG komme auch bei fehlerhaften Bescheiden zur Anwendung. So führt Raschauer unter den Gründen, die zu einem Anpassungsauftrag nach § 21a WRG führen können, eine seinerzeit, - dh im Bewilligungsverfahren - verfehlte Prognose durch einen Amtssachverständigen an (Hinweis Rauschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 4 zu § 21a). Gegen eine solche Auslegung des § 21a WRG sprechen auch nicht verfassungsrechtliche Überlegungen, insbesondere Aspekte des Vertrauensschutzes; verfassungsrechtliche Erwägungen legen vielmehr eine solche Interpretation nahe.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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