RS Vwgh 1995/9/21 93/09/0254

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VStG §51 Abs2;
VStG §51d;

Rechtssatz

§ 28a AuslBG idF 1990/450 räumt dem LAA im Verwaltungsstrafverfahren die Parteistellung ein, ohne ausdrücklich das Recht zur Einbringung von Rechtsmitteln zu erwähnen. Lege non distinguente und wegen des Zusammenhanges mit der in dieser Bestimmung dem LAA (gemäß Art 131 Abs 2 B-VG) eingeräumten Amtsbeschwerdebefugnis beim VwGH ist davon auszugehen, daß auch die Parteistellung des LAA im Verwaltungsstrafverfahren der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dient. Das LAA hat daher diese Aufgabe mit jenen prozessualen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen, die sich aus der vom Gesetz eingeräumten Stellung einer Partei ergeben. Dem einfachen Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich nicht verwehrt, in dieser Weise die Durchsetzung des objektiven Rechtes mit dem an sich für den subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium sicherzustellen. Auch steht der einfachgesetzlichen Begründung einer der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dienenden Berufung einer Organpartei an den UVS Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG nicht entgegen, weil diese Verfassungsbestimmung nicht nur auf die behauptete Verletzung subjektiver Rechte abstellt.

Schlagworte

Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090254.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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