Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28a idF 1990/450;Rechtssatz
§ 28a AuslBG idF 1990/450 räumt dem LAA im Verwaltungsstrafverfahren die Parteistellung ein, ohne ausdrücklich das Recht zur Einbringung von Rechtsmitteln zu erwähnen. Lege non distinguente und wegen des Zusammenhanges mit der in dieser Bestimmung dem LAA (gemäß Art 131 Abs 2 B-VG) eingeräumten Amtsbeschwerdebefugnis beim VwGH ist davon auszugehen, daß auch die Parteistellung des LAA im Verwaltungsstrafverfahren der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dient. Das LAA hat daher diese Aufgabe mit jenen prozessualen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen, die sich aus der vom Gesetz eingeräumten Stellung einer Partei ergeben. Dem einfachen Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich nicht verwehrt, in dieser Weise die Durchsetzung des objektiven Rechtes mit dem an sich für den subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium sicherzustellen. Auch steht der einfachgesetzlichen Begründung einer der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dienenden Berufung einer Organpartei an den UVS Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG nicht entgegen, weil diese Verfassungsbestimmung nicht nur auf die behauptete Verletzung subjektiver Rechte abstellt.
Schlagworte
ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090254.X01Im RIS seit
24.01.2001