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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31b Abs1;Rechtssatz
§ 31b Abs 1 WRG erklärt § 32 Abs 2 lit c legcit für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach § 31b WRG unterliegen, für unanwendbar. Das bedeutet aber nicht, daß dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des § 32 Abs 2 lit c WRG erfüllen, die letztgenannte Bestimmung nicht - neben § 31b WRG - zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008