RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0059

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31b Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

§ 31b Abs 1 WRG erklärt § 32 Abs 2 lit c legcit für Fälle, die einer Bewilligungspflicht nach § 31b WRG unterliegen, für unanwendbar. Das bedeutet aber nicht, daß dort, wo neben einer Ablagerung von Abfällen auch andere Sachverhalte verwirklicht werden, die den Tatbestand des § 32 Abs 2 lit c WRG erfüllen, die letztgenannte Bestimmung nicht - neben § 31b WRG - zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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