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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31b Abs1;Rechtssatz
Die Ausnahme des zweiten Satzes des § 31b Abs 1 WRG, wonach das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung keiner Bewilligung bedarf, kommt - neben den sonstigen Voraussetzungen - nur für ordnungsgemäß
bereitgehaltene Abfälle zum Tragen. Nicht ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle fallen unter die Bewilligungspflicht des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle. Die gegenteilige Auffassung von Raschauer (Kommentar zum Wasserrecht, S 146, Randziffer 7) und Rossmann (Wasserrecht, S 80), wonach Zwischenlager, die nicht "ordnungsgemäß" errichtet oder betrieben werden, nicht nach § 31b WRG, sondern nach § 32 WRG zu behandeln sind, läßt den eindeutigen Wortlaut des § 31b Abs 1 zweiter Satz WRG außer acht. § 31b Abs 1 erster Satz legcit sieht generell eine Bewilligungspflicht für die Ablagerung von Abfällen vor. Von dieser generellen Bewilligungspflicht wird im zweiten Satz eine Ausnahme gemacht. Diese Ausnahme kommt nur dann zur Anwendung, wenn alle in § 31b Abs 1 zweiter Satz WRG genannten Voraussetzungen zutreffen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, dann greift die generelle Bewilligungspflicht des ersten Satzes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008