RS Vwgh 1995/9/21 92/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §18 Abs1 lita;

Rechtssatz

Abgesehen von der Zuteilung von Grundstücken mit besonderem Wert ist es nicht Zweck des Zusammmenlegungsverfahrens, möglichst viele, unter Umständen in Bauland umzuwidmende Flächen zuzuteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070048.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten