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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Abgesehen von der Zuteilung von Grundstücken mit besonderem Wert ist es nicht Zweck des Zusammmenlegungsverfahrens, möglichst viele, unter Umständen in Bauland umzuwidmende Flächen zuzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070048.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009