RS Vfgh 1992/6/9 B1136/91

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer §2 Abs1 litb, §4, §6, §13a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Abweisung desAntrags eines Rechtsanwalts auf Gewährung einerBerufsunfähigkeitsrente; erforderliche Wartezeit erfüllt; Unterlassenjeglicher Ermittlungstätigkeit bezüglich des behaupteten Vorliegensder Berufsunfähigkeit des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt desVerzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wird das Begehren auf Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen, weil vom Anspruchswerber bei Eintritt des Versorgungsfalles beide Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die der Wartezeit und der Wahrung der Anwartschaft gemäß §13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer f Oö nicht erfüllt würden. Daß entgegen der Meinung der belangten Behörde vom Beschwerdeführer die nach §4 der Satzung vorgeschriebene Wartezeit erfüllt wurde, ist offenkundig (Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 01.12.71 bis 14.11.89).

Wenn die belangte Behörde weiters das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente ablehnt, weil von ihm die Anwartschaft nach §13a der Satzung nicht erfüllt würde, ist auch insofern der belangten Behörde eine gehäufte Verkennung der Rechtslage anzulasten. Der Beschwerdeführer hat nämlich gar nicht behauptet, daß ihm nach §13a der Satzung ein Versorgungsanspruch zustünde, sondern sein Begehren darauf gestützt, daß er schon im Zeitpunkte seines Verzichtes auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufgrund eines geistigen Gebrechens zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht mehr fähig gewesen sei.

Wenn die belangte Behörde - unausgesprochen - die Meinung vertreten sollte, daß selbst bei Richtigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführer nur unter den Voraussetzungen des §13a der Satzung Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente gehabt hätte, wäre ihr eine offenkundig in die Verfassungssphäre reichende Verkennung der Rechtslage anzulasten, weil sie die beiden Fallgruppen, nämlich Eintritt der Berufsunfähigkeit schon vor dem Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und Eintritt des Versorgungsfalles erst nach dem Verzicht, in gleicher Weise §13a der Satzung unterstellt und vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig macht, wohingegen die Satzung offenkundig auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit abstellt. Aufgrund dieser verfehlten Rechtsmeinung hat die belangte Behörde auch gar nicht untersucht, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft. Die belangte Behörde hat damit zusätzlich in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens unterlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1136.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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