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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Daß Grundstücke mit stauender Nässe als gleich beschaffen wie überflutungsbedrohte Grundstücke angesehen werden können, müßte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beeinträchtigungen (zB stehendes Wasser bzw fließendes Gewässer) und der unterschiedlichen Sanierungsmöglichkeiten (zB durch Dränage bzw durch Regulierung) von der Beh auf fachkundiger Grundlage begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070048.X01Im RIS seit
20.11.2000