RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0117

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/14 91/10/0107 2

Stammrechtssatz

Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 20.6.1975, 2109/74).

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070117.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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