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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der SacheRechtssatz
Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien deutete den Antrag im Sinne der länger anhaltenden Bemühungen des Antragstellers dahingehend, zur Ermöglichung der Selbstverteidigung des Antragstellers möge die Beigebung eines Amtsverteidigers als solche aufgehoben werden; er wies den solcherart aufgefaßten Antrag mit der Begründung zurück, daß dafür das Gericht zuständig sei.
Hingegen wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag, den bestellten Pflichtverteidiger zu entheben und die Bestellung eines anderen Verteidigers in die Wege zu leiten, mit der Begründung zurück, hiefür sei die Rechtsanwaltskammer zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Strafprozeßrecht, Verteidigung, Rechtsanwälte Pflichtverteidigung, PflichtverteidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:KI3.1991Dokumentnummer
JFR_10079390_91K00I03_01