RS Vfgh 1992/6/10 KI-3/91

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
StPO §41 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache

Rechtssatz

Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien deutete den Antrag im Sinne der länger anhaltenden Bemühungen des Antragstellers dahingehend, zur Ermöglichung der Selbstverteidigung des Antragstellers möge die Beigebung eines Amtsverteidigers als solche aufgehoben werden; er wies den solcherart aufgefaßten Antrag mit der Begründung zurück, daß dafür das Gericht zuständig sei.

Hingegen wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag, den bestellten Pflichtverteidiger zu entheben und die Bestellung eines anderen Verteidigers in die Wege zu leiten, mit der Begründung zurück, hiefür sei die Rechtsanwaltskammer zuständig.

Entscheidungstexte

  • K I-3/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1992 K I-3/91

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Strafprozeßrecht, Verteidigung, Rechtsanwälte Pflichtverteidigung, Pflichtverteidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:KI3.1991

Dokumentnummer

JFR_10079390_91K00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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