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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG ist - wenn auch möglicherweise ausgelöst durch das "Verlangen" eines Betroffenen - von Amts wegen durchzuführen. Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird (Hinweis E 18.9.1984, 83/07/0244, 0245).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070084.X03Im RIS seit
12.11.2001