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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §19 Abs3;Rechtssatz
Die Frage der Rechtzeitigkeit einer Prozeßhandlung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Schon deshalb kann die Gewährung der Verfahrenshilfe keine Bindungswirkung betreffend die Rechtzeitigkeit des Verfahrenshilfeantrages haben, wenn sich etwa erst aus den Verwaltungsakten das zutreffende Zustelldatum des angefochtenen Bescheides ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191280.X01Im RIS seit
11.07.2001