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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28a idF 1990/450;Rechtssatz
§ 28a AuslBG begründet schlechthin die Parteistellung des LAA im Verwaltungsstrafverfahren, also nicht bloß eingeschränkt auf eine bestehende Instanz. Dem Gesetz fehlt jeder Hinweis darauf, daß die Parteistellung nur für das Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gegeben wäre. Dazu kommt, daß die Nov BGBl 1990/450, gleichzeitig mit der Einräumung der Parteistellung des LAA im Verwaltungsstrafverfahren derselben Behörde iSd Art 131 Abs 2 B-VG die Amtsbeschwerdebefugnis beim VwGH eröffnet hat. Berücksichtigt man diesen Zusammenhang iVm der mit der Funktion der Parteistellung des LAA im Verwaltungsstrafverfahren verbundenen Aufgabe der Wahrung objektiver Rechtmäßigkeit, dann liegt der Regelung erkennbar die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, daß damit nur das fortgesetzt wird, was auf der Ebene des Verwaltungsstrafverfahrens durch die mit der Parteistellung verbundene Berufungsmöglichkeit des LAA schon sichergestellt erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090254.X03Im RIS seit
24.01.2001