RS Vwgh 1995/9/21 93/09/0461

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Rechtssatz

Im VwGG ist für den Fall des künftigen Eintrittes von bislang nicht erfolgten Vorgängen kein hypothetischer Wiederaufnahmeantrag vorgesehen. Sollte die einem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende Annahme tatsächlich künftig zutreffen, steht dem Wiederaufnahmewerber die gesetzliche Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, ohnehin offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090461.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten