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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Im VwGG ist für den Fall des künftigen Eintrittes von bislang nicht erfolgten Vorgängen kein hypothetischer Wiederaufnahmeantrag vorgesehen. Sollte die einem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende Annahme tatsächlich künftig zutreffen, steht dem Wiederaufnahmewerber die gesetzliche Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, ohnehin offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090461.X01Im RIS seit
20.11.2000