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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §17 Abs1;Rechtssatz
Wird dem Bf vorgeworfen, er habe es zu vertreten, daß gefährliche aus Abbrucharbeiten resultierende Abfälle entgegen § 17 Abs 1 AWG gelagert und behandelt worden seien, ist als Strafnorm § 39 Abs 1 lit b Z 10 AWG 1990 heranzuziehen. Zieht die belangte Behörde als Strafnorm § 39 Abs 1 lit b Z 12 AWG 1990 heran, nach welcher Bestimmung eine Verwaltungsübertretung begeht, wer beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs 2 AWG 1990 verstößt, hat sie das Verhalten des Bf der falschen Strafnorm unterstellt und damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070083.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012