RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0083

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z10;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z12;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wird dem Bf vorgeworfen, er habe es zu vertreten, daß gefährliche aus Abbrucharbeiten resultierende Abfälle entgegen § 17 Abs 1 AWG gelagert und behandelt worden seien, ist als Strafnorm § 39 Abs 1 lit b Z 10 AWG 1990 heranzuziehen. Zieht die belangte Behörde als Strafnorm § 39 Abs 1 lit b Z 12 AWG 1990 heran, nach welcher Bestimmung eine Verwaltungsübertretung begeht, wer beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 17 Abs 2 AWG 1990 verstößt, hat sie das Verhalten des Bf der falschen Strafnorm unterstellt und damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070083.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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