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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 20 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 idF 1979/055 ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff "tunlichst gleicher Beschaffenheit" grundsätzlich auf eine wertmäßig mit den im Bgld FlVfLG 1970 festgelegten Rahmenbedingungen übereinstimmende Abfindung abstellt, wobei auch auf die Erzielung eines größeren oder zumindest gleich großen Betriebserfolges - gemessen an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken - zu achten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070032.X02Im RIS seit
11.07.2001