RS Vwgh 1995/9/21 93/09/0254

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VStG §51 Abs2;
VStG §51d;

Rechtssatz

Der VwGH teilt nicht die Auffassung, daß der Verweisnorm des § 51 Abs 2 VStG - wonach die Berufungslegitimation von Verwaltungsbehörden die Verwaltungsvorschriften bestimmen - nur (ausschließlich) dadurch entsprochen werden könnte, daß in den Verwaltungsvorschriften AUSDRÜCKLICH ein Berufungsrecht eingeräumt wird. Nichts anderes hat hinsichtlich der die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS regelnden Verweisnorm des § 51d VStG zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090254.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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