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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a idF 1990/450;Rechtssatz
Der VwGH teilt nicht die Auffassung, daß der Verweisnorm des § 51 Abs 2 VStG - wonach die Berufungslegitimation von Verwaltungsbehörden die Verwaltungsvorschriften bestimmen - nur (ausschließlich) dadurch entsprochen werden könnte, daß in den Verwaltungsvorschriften AUSDRÜCKLICH ein Berufungsrecht eingeräumt wird. Nichts anderes hat hinsichtlich der die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS regelnden Verweisnorm des § 51d VStG zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090254.X02Im RIS seit
24.01.2001