RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0037

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
BVG Umfassender Umweltschutz;
StGG Art2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21a;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

§ 21a WRG ermöglicht einen Eingriff in die durch einen rechtskräftigen Bescheid gestaltete Rechtslage. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist der Gesetzgeber berechtigt, in bestehende Rechte einzugreifen, allerdings nicht in jedweder Art und Intensität. Für den Eingriff muß eine sachliche Rechtfertigung vorhanden sein (VfSlg 11665 ua). Eine solche sachliche Rechtfertigung besteht für Eingriffe nach § 21a WRG. Diese Bestimmung dient dem Schutz öffentlicher Interessen iSd § 105 WRG, zu denen insbesondere auch solche des Umweltschutzes gehören. Durch das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl 1984/491, hat der Verfassungsgesetzgeber dem Umweltschutz einen besonderen Stellenwert verliehen. Dem in der Rechtsprechung des VfGH zum Ausdruck kommenden Gedanken der Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in bestehende Rechte trägt § 21a WRG durch eine Regelung Rechnung, die es ermöglicht, die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu berücksichtigen und auf Grund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden. Der eingehenden Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen und der präzisen Darlegung, daß die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21a WRG gegeben sind, kommt im Hinblick auf den Eingriff in bestehende Rechte besondere Bedeutung zu. Bloß allgemein gehaltene Erwägungen vermögen jedoch einen solchen Eingriff nicht zu tragen.

Schlagworte

SachverhaltsermittlungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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