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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12a;Rechtssatz
Das Instrumentarium des § 21a WRG kann auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserechtlichen Bewilligung zurückgeht. Dies ergibt sich zum einen aus der Erwähnung von nach der Erteilung der wasserechtlichen Bewilligung erkennbar werdenden Umständen, auf die bei der Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1990 (1152 BlgNR XVII GP, 25 f), zum anderen aber auch aus dem Umstand, daß § 21a WRG eine Fortentwicklung der Erweiterung des § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 darstellt. Nach dem Wortlaut dieser Norm war die Verpflichtung des Wasserberechtigten zur Anpassung der Reinhaltungsvorkehrungen - und die dieser Verpflichtung korrespondierende Befugnis der Behörde zur Vorschreibung solcher Anpassungsmaßnahmen - nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich die Unzulänglichkeit der getroffenen Vorkehrungen aus der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung ergab, sondern erfaßt auch von vornherein - also bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - unzulängliche Vorkehrungen. Wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1152 BlgNr XVII GP, 25 f) zu entnehmen ist, sollte das Instrumentarium des § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 auch auf andere Wasserbenutzungen als auf die Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern ausgedehnt werden. Den Erläuterungen ist aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß § 21a WRG im Gegensatz zur Vorläuferbestimmung des § 33 Abs 2 legcit eine Einschränkung dahin erfahren sollte, daß Fälle, in denen sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Stand der Technik nicht geändert hat oder in denen der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückzuführen ist, nicht erfaßt sein sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009