RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0068

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs4;

Rechtssatz

Der in § 29 Abs 4 WRG angeführte § 121 legcit sieht in seinem Abs 1 letzter Satz vor, daß dann, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird, die Anlage als fristgemäß ausgeführt gilt (§ 112 Abs 1). Diese Bestimmung enthält lediglich die Fiktion einer fristgemäßen Ausführung von Maßnahmen, nicht aber einen Anspruch auf Fristverlängerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070068.X03

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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