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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der in § 29 Abs 4 WRG angeführte § 121 legcit sieht in seinem Abs 1 letzter Satz vor, daß dann, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird, die Anlage als fristgemäß ausgeführt gilt (§ 112 Abs 1). Diese Bestimmung enthält lediglich die Fiktion einer fristgemäßen Ausführung von Maßnahmen, nicht aber einen Anspruch auf Fristverlängerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070068.X03Im RIS seit
05.02.2002