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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Eine Antragstellung im Verfahren nach dem AufenthaltsG 1992 und das zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung allenfalls noch nicht abgeschlossene Verfahren - außerhalb einer unter der Voraussetzung nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 gegebenen Berechtigung bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz - reicht zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht aus. Auch die Einbringung höchstgerichtlicher Beschwerden kann die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht ersetzen (Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090196.X01Im RIS seit
02.05.2001