RS Vwgh 1995/9/21 95/09/0196

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AufG 1992 §6 Abs3 idF 1995/351;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;

Rechtssatz

Eine Antragstellung im Verfahren nach dem AufenthaltsG 1992 und das zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung allenfalls noch nicht abgeschlossene Verfahren - außerhalb einer unter der Voraussetzung nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 gegebenen Berechtigung bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz - reicht zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht aus. Auch die Einbringung höchstgerichtlicher Beschwerden kann die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht ersetzen (Hinweis E 21.3.1995, 95/09/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090196.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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