RS Vfgh 1992/6/10 B775/90

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Oö RaumOG §16 Abs8

Rechtssatz

Die bekämpfte Baubewilligung erfolgte auf einem Grundstück, welches - rechtmäßig - als Betriebsbaugebiet gewidmet ist (vgl. V195/91, E v 10.06.92). Die beschwerdeführenden Anrainer tun nicht dar (und es bietet sich auch sonst kein Anhaltspunkt in diese Richtung), daß das bewilligte Bauwerk in einer grob fehlerhaften Weise mit der Widmungsart Betriebsbaugebiet als solcher nicht in Einklang steht.

Abweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B775.1990

Dokumentnummer

JFR_10079390_90B00775_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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