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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Die bekämpfte Baubewilligung erfolgte auf einem Grundstück, welches - rechtmäßig - als Betriebsbaugebiet gewidmet ist (vgl. V195/91, E v 10.06.92). Die beschwerdeführenden Anrainer tun nicht dar (und es bietet sich auch sonst kein Anhaltspunkt in diese Richtung), daß das bewilligte Bauwerk in einer grob fehlerhaften Weise mit der Widmungsart Betriebsbaugebiet als solcher nicht in Einklang steht.
Abweisung der Beschwerde.
Schlagworte
Baurecht, Nachbarrechte, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B775.1990Dokumentnummer
JFR_10079390_90B00775_01