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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Verfahrensparteien eines Zusammenlegungsverfahrens, denen gegenüber das nach § 66 Abs 2 AVG ergangene, aufhebende Erkenntnis des Landesagrarsenates mangels Zustellung an sie noch keine Wirksamkeit entfaltet, haben einen Anspruch darauf, daß die Unterbehörden nicht im Vollzug einer Bindung ihre Entscheidung treffen, deren rechtlicher Grund in einer behördlichen Entscheidung liegt, die ihnen gegenüber noch nicht wirksam wurde. Weigert sich die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde (der Oberste Agrarsenat) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, diesen Verfahrensparteien gegenüber auf ihren Antrag hin diese Entscheidung zuzustellen, entfaltet der ihnen gegenüber damit rechtlich nicht als erlassen geltende Bescheid in ihrer Rechtsphäre weiterhin keine Wirksamkeit, sodaß sie gegen den im fortgesetzten Zusammenlegungsverfahren von der belangten Behörde im Devolutionswege zu erlassenden Ersatzbescheid - der genannte Berufungsbescheid des Landesagrarsenates wurde vom VwGH aufgehoben - Rechtswidrigkeit der vom Landesagrarsenat im seinerzeitigen nicht zugestellten Bescheid ausgesprochenen Rechtsanschauung einwenden können, ohne daß die Rechtskraft des diesen Verfahrensparteien gegenüber wirkungslosen Bescheides entgegengehalten werden darf (Hinweis E 12.10.1993, 93/07/0062). Die in dieser Weise zu beurteilende verfahrensrechtliche Position im anhängigen Zusammenlegungsverfahren könnte sich durch die Aufhebung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde nicht verbessern.
Schlagworte
Verfahrensrecht AVGParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsgebiete DiversesParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070136.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017