RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

L37139 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Wien
L82409 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Wien

Norm

AWG Wr 1994 §1 Abs2;
AWG Wr 1994 §25 Abs1;
AWG Wr 1994 §26 Abs6;
AWG Wr 1994 §27 Abs2;
AWG Wr 1994 §4 Abs1;
AWG Wr 1994 §6 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Die Behandlung von Abfällen (§ 4 Abs 1 Wr AWG 1994) auf einer gemäß § 25 Abs 1 Wr AWG 1994 zu genehmigenden Anlage ohne Vorliegen einer solchen Genehmigung ist geeignet, das öffentliche Interesse (§ 1 Abs 2 Wr AWG 1994) iSd § 6 Abs 3 Z 1 Wr AWG 1994 zu beeinträchtigen, und stellt eine solche Vorgangsweise einen Untersagungsgrund iSd Gesetzesstelle dar. Dies schon deshalb, da die Behörde in einem Genehmigungsverfahren nach den §§ 26 ff Wr AWG 1994 die öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs 2 Wr AWG 1994 wahrzunehmen hat (§ 26 Abs 6 und § 27 Abs 2 Wr AWG 1994) und ohne das Vorliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung iSd sechsten Abschnittes dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen werden kann, daß die in dieser Anlage vorgenommene Sammlung oder Behandlung der Abfälle geeignet ist, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070069.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten