RS Vfgh 1992/6/10 V195/91

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Oö RaumOG §2 Abs4 Z6
Oö RaumOG §2 Abs5 Z1
Oö RaumOG §16 Abs2
Oö RaumOG §16 Abs8
Oö RaumOG §23

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung hinsichtlich der Widmung Betriebsbaugebiet am Rande eines Dorfgebietes; keine Verletzung des Grundsatzes der Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen durch verschiedene Widmungsarten

Rechtssatz

Der in Prüfung gezogene Teil des Flächenwidmungsplanes (betreffend das am südwestlichen Ende des Dorfgebietes der Ortschaft Hochrain gelegene Betriebsbaugebiet) der Gemeinde Zell am Pettenfirst in der Fassung der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 33 vom 16.12.86 wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Die vorgesehene Errichtung eines Betriebes kann durchaus Grundlage einer Planänderung (sei es nach dem ersten oder dem zweiten Absatz des §23 Oö RaumOG) sein: ja die Schaffung neuer Betriebe kann sich vom Standpunkt des Gemeinwohls sogar als besonders notwendig erweisen.

Aneinandergrenzende Dorfgebiete und Betriebsbaugebiete werden häufig nicht zu vermeiden sein, zumal die zu erwartende Belästigung der Nachbarschaft bei bäuerlichen Betriebsgebäuden im Dorfgebiet nicht viel geringer ist als in Gebieten, die für gewerbliche Betriebe gewidmet werden.

Das neue Betriebsbaugebiet liegt am Rande des Dorfgebiets. Es ist von diesem nicht umschlossen, sodaß keine innerhalb einer größeren Widmungseinheit liegende "punktuelle" (Fremd-)Widmung vorliegt.

Der raumordnungsrechtlichen Verpflichtung, die Voraussetzungen für die im öffentlichen Interesse gelegene Gründung von Betrieben und für die Einrichtung von Arbeitsplätzen zu schaffen, konnte die Gemeinde schon wegen mangelnder Verfügbarkeit anderer Grundstücke durch die entsprechende Widmung des Grundstückes Nr. 990/3, EZ 469, KG Zell am Pettenfirst, Rechnung tragen. Seine Widmung als Betriebsbaugebiet liegt sohin im planerischen Ermessen der Gemeinde, sofern dadurch die - flächenwidmungsplangemäße - Nutzung der Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

Angesichts der Randlage des hier fraglichen "Betriebsbaugebietes", seiner geringen Größe und der Nachbarschaft zur "Dorfgebiet"swidmung wird das raumordnungsrechtliche Gebot einer möglichsten Vermeidung wechselseitiger Beeinträchtigung - noch - nicht verletzt.

(Anlaßfall B775/90, E v 10.06.92, Abweisung der Beschwerde von Anrainern gegen eine Bewilligung zur Errichtung einer Tischlereiwerkstätte auf dem als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundstück).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungskategorien (Raumordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V195.1991

Dokumentnummer

JFR_10079390_91V00195_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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