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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0064 95/07/0063Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/21 92/08/0172 3Stammrechtssatz
Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist die Behörde gemäß § 37 AVG verpflichtet, sich in einem derartigen Zweifelsfall Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier erhob die Post und Telegrafendirektion ohne Hinweis darauf, ob sie "im eigenen Namen" oder "namens des Bundes" einschreite, Einspruch).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070062.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010