RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0064 95/07/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 92/08/0172 3

Stammrechtssatz

Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist die Behörde gemäß § 37 AVG verpflichtet, sich in einem derartigen Zweifelsfall Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier erhob die Post und Telegrafendirektion ohne Hinweis darauf, ob sie "im eigenen Namen" oder "namens des Bundes" einschreite, Einspruch).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070062.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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