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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/09/0020 2 (hier: Tatfragen zum Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG; Wahrnehmung der Rechtswidrigkeit auch ohne daß der Bf das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung gerügt hat).Stammrechtssatz
Hat der UVS - ohne daß eine der Voraussetzungen des § 51e Abs 2 VStG vorgelegen hat - in Verkennung der Rechtslage eine mündliche öffentliche Verhandlung über die Berufung der Beschuldigten und die Klärung entscheidender Tatfragen zum Verschulden der Beschuldigten unterlassen, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren. (Siehe jedoch:
E 18.9.1991, 91/03/0165; E 18.5.1993, 93/11/0013; E 24.11.1993, 93/02/0150; E 26.5.1995, 93/17/0124; E 10.10.1995, 94/05/0331;
E 18.5.1993, 93/11/0013; E 24.11.1993, 93/02/0150; E 26.5.1995, 93/17/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090124.X03Im RIS seit
20.11.2000