RS Vwgh 1995/9/21 95/19/0100

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2 idF 1994/610;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Dem Asylwerber stand seit der Kundmachung des E des VfGH vom 1.7.1994, G 92, 93/94, mit welchem das Wort "offenkundig" in § 20 Abs 2 AsylG 1991 als verfassungswidrig aufgehoben wurde (durch BGBl 1994/610 vom 5.8.1994), die Möglichkeit einer Berufungsergänzung zur Geltendmachung (auch) einfacher Verfahrensmängel offen. Hat der Asylwerber diese Möglichkeit nicht genützt und auch in der Beschwerde vor dem VwGH keine relevanten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens aufgezeigt, so kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die belBeh habe ihm nach Aufhebung des in der Sache zunächst ergangenen Bescheides durch den VwGH keine Möglichkeit zur Berufungsergänzung eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190100.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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