RS Vwgh 1995/9/21 95/09/0097

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AuslBGNov 1990;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/09/0096 1

Stammrechtssatz

§ 18 Abs 3 AuslBG geht vom üblichen Betriebsbegriff aus, der auch Dienstleistungsbetriebe erfaßt. Der Anlagenbegriff dieser Bestimmung bezieht sich nicht bloß auf technische Anlagen (Hinweis E 21.9.1995, 94/09/0304). Auch ein Lagergebäude für einen Importhandelsbetrieb und Exporthandelsbetrieb dient der Erfüllung des Betriebszweckes und ist daher eine Anlage iSd § 18 Abs 3 AuslBG.

(Hier: Gebäude/Zentrale der Loto-Totogesellschaft)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090097.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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