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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs3;Rechtssatz
Die Auffassung, § 18 Abs 3 AuslBG gehe von einem EINGESCHRÄNKTEN BETRIEBSBEGRIFF aus, der Dienstleistungsunternehmungen als Empfänger der in § 18 Abs 3 AuslBG umschriebenen Leistungen von vornherein vom Anwendungsbereich dieser Norm ausschließe, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Mangels jeglichen Anhaltspunktes für einen derart eingeschränkten Betriebsbegriff ist vielmehr davon auszugehen, daß der Gesetzgeber im AuslBG von dem mit diesem Begriff üblichen Inhalt ausgegangen ist. Danach ist unter einem Betrieb "die planmäßige organisatorische Zusammenfassung (Kombination) der Elementarfaktoren (menschliche Arbeitsleistung, - Betriebsmittel, - Werkstoffe) durch dispositive Arbeit zu dem Zweck, Sachgüter (Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigerzeugnisse) zu produzieren oder Güter immaterieller Art (Dienstleistungen) zu erbringen", (Hinweis Gablers Wirtschaftslexikon, neunte Aufl, erster Band, S 628 f; Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften, erster Band, S 556: Betrieb ist eine planmäßig organisierte Wirtschaftseinheit zur Erstellung von Gütern und Dienstleistungen für den außerhalb auftretenden Bedarf). Dem E 23.2.1994, 93/09/0441, das sich ausschließlich mit der Auslegung des Anlagenbegriffes in § 18 Abs 3 AuslBG beschäftigte, ist keine einschränkende Aussage zum Betriebsbegriff iSd zitierten Bestimmung zu entnehmen. Ausgeschlossen ist daher die Anwendbarkeit des § 18 Abs 3 AuslBG jedenfalls dann, wenn der (inländische) Besteller kein Betrieb ist (Hinweis E 20.4.1995, 94/09/0377, 0378), nicht aber schon dann, wenn es sich um einen Dienstleistungsbetrieb handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090304.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009