RS Vwgh 1995/9/21 94/18/0618

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

§ 17 FrG 1993 findet nur auf solche Asylwerber keine Anwendung, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen haben. Der Asylwerber, der unter Umgehung der Grenzkontrolle über ein sicheres Drittland nach Österreich eingereist ist und sich hier seither ohne Sichtvermerk aufhält, hat nach dem Beschluß des VwGH betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Asylantrag abgelehnt wurde, keine solche Aufenthaltsberechtigung. Vielmehr sollte diese Rechtsfolge nach diesem Beschluß bloß im Umfang der Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG eintreten, also nach Maßgabe einer schon vor Erlassung dieses Beschlusses vorhandenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers nach dem AsylG. Nur für den Fall, daß dem Asylwerber eine solche Berechtigung bereits zukam, sollte sie ihm aufgrund der besagten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiterhin (bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) zukommen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0350).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180618.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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