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21/01 HandelsrechtNorm
AÜG §3 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/09/0393 E 21. September 1995 94/09/0398 E 21. September 1995 94/09/0397 E 21. September 1995 94/09/0394 E 21. September 1995Rechtssatz
Eine OHG macht den tatsächlichen BETRIEB eines Vollhandelsgewerbes notwendig (§ 105 HGB). Ein Vollhandelsgewerbe erfordert aber in qualitativer Hinsicht ein Handelsgewerbe (§ 1 HGB) und des weiteren nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 2 HGB und § 4 HGB). Liegt eine die Rechtsfolgen der Entstehung einer OHG auslösende Geschäftstätigkeit der OHG nicht vor (hier: amtswegige Löschung durch das Registergericht), haben die ausländischen Arbeitskräfte nur formal den Status von Gesellschaftern der "Schein-OHG" bzw von Unternehmern erlangt. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist hingegen durch anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskraft (auf legalem Weg) nur innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen des AuslBG möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090395.X02Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015