RS Vwgh 1995/9/21 94/09/0395

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs4;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
HGB §1;
HGB §105;
HGB §106;
HGB §2;
HGB §4;
HGB §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/09/0393 E 21. September 1995 94/09/0398 E 21. September 1995 94/09/0397 E 21. September 1995 94/09/0394 E 21. September 1995

Rechtssatz

Eine OHG macht den tatsächlichen BETRIEB eines Vollhandelsgewerbes notwendig (§ 105 HGB). Ein Vollhandelsgewerbe erfordert aber in qualitativer Hinsicht ein Handelsgewerbe (§ 1 HGB) und des weiteren nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 2 HGB und § 4 HGB). Liegt eine die Rechtsfolgen der Entstehung einer OHG auslösende Geschäftstätigkeit der OHG nicht vor (hier: amtswegige Löschung durch das Registergericht), haben die ausländischen Arbeitskräfte nur formal den Status von Gesellschaftern der "Schein-OHG" bzw von Unternehmern erlangt. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist hingegen durch anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskraft (auf legalem Weg) nur innerhalb der rechtlich zulässigen Grenzen des AuslBG möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090395.X02

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten