RS Vwgh 1995/9/21 93/18/0629

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0397/67 E 7. Juni 1967 VwSlg 7150 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn einem Bescheid nur unbestrittene Tatsachen zu Grunde gelegt werden, dann erübrigt es sich für die Behörde der Partei Parteiengehör zu gewähren.

Schlagworte

Abstandnahme vom ParteiengehörParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180629.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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