RS Vwgh 1995/9/21 93/09/0324

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Eine Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 verbraucht nicht den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde. Es kann daher auch wegen solcher Verfehlungen eine Disziplinarstrafe verhängt werden, derentwegen gegen den Beamten zuvor eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden ist (Hinweis E 17.1.1991, 90/09/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090324.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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