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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §109 Abs2;Rechtssatz
Eine Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 verbraucht nicht den materiellen Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde. Es kann daher auch wegen solcher Verfehlungen eine Disziplinarstrafe verhängt werden, derentwegen gegen den Beamten zuvor eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden ist (Hinweis E 17.1.1991, 90/09/0168).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090324.X01Im RIS seit
20.11.2000