RS Vfgh 1992/6/10 B1256/90

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
Sbg GVG 1986 §9 Abs1 Z3

Leitsatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs wegen bestehender Überfremdung in einem Zweitwohnungsgebiet; keine Bedenken gegen den Versagungstatbestand der Überfremdung im Sbg GVG

Rechtssatz

Art1 Abs1 des 1. ZP zur EMRK ist, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt hat, nur auf den Eigentumsentzug, nicht aber auch auf Eigentumsbeschränkungen - wie sie auch das Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung darstellt - anzuwenden.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs1 Z3 (iVm Abs3) Sbg GVG 1986 bestehen keine Bedenken.

Es läßt sich sachlich nicht rechtfertigen, im Bereich des Grundverkehrs den Rechtserwerb durch Ausländer deshalb zu begünstigen, weil schon der Veräußerer Ausländer war oder weil im Hinblick auf den bestehenden ausländischen Grundbesitz eine Überfremdung bereits vorlag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb, Überfremdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1256.1990

Dokumentnummer

JFR_10079390_90B01256_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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