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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0061 E 29. September 1989 RS 1Stammrechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008