RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0059

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0061 E 29. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt. Das Parteiengehör bezieht sich nur auf Tatsachenelemente und Ermittlungsergebnisse.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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