RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
HGB §17;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0064 95/07/0063

Rechtssatz

Wird eine Berufung unter einem Firmennamen eingebracht, in dem Vorname und Zuname einer physischen Person enthalten sind, die neben dieser Firma Adressat des erstinstanzlichen Bescheides war, dann bestehen Anhaltspunkte dafür, daß hinter der als Berufungswerberin auftretenden, als eigenes Rechtssubjekt nicht existenten Firma eine konkrete physische Person steht (Hinweis E 21.9.1993, 92/08/0172, 27.4.1993, 92/04/0284, E 11.11.1987, 85/03/0045). In diesem Falle ist von der Behörde die Frage der Zurechnung der Berufung zu klären. Die Annahme, daß die Berufung nicht von jenem der beiden Bescheidadressaten erhoben werden sollte, der kein Rechtssubjekt darstellt, ist naheliegend, da in diesem Fall die Berufung ins Leere gehen muß. Es kann nicht unterstellt werden, daß die Erhebung der Berufung durch ein Gebilde beabsichtigt war, dessen Rechtsmittel von vornherein wirkungslos bleiben mußte.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070062.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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