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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages mangels Landwirteeigenschaft des Erwerbers und infolge Vorhandenseins von Interessenten; Qualifizierung der Einräumung eines Fruchtgenußrechtes ohne Zusammenhang mit einem Übergabsvertrag als nicht ortsübliche Vertragsbedingung; keine Verletzung im Recht auf ein faires VerfahrenRechtssatz
Die belangte Behörde erachtete insbesondere den in §3 Abs2 lita Nö GVG 1989 umschriebenen Grund zur Versagung der Zustimmung für gegeben, da der Erwerber kein Landwirt sei und Interessenten (§1 Z3 lita Nö GVG 1989) vorhanden seien.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß nach §1 Z3 Nö GVG 1989 die "sonstigen" Vertragsbedingungen, deren Erfüllung durch den Interessenten glaubhaft gemacht werden muß, nicht nur für den Verkäufer lebensnotwendig, sondern außerdem ortsüblich sein müssen, ist jedenfalls vertretbar.
Nach der ergänzenden Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen kann die "Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes bei teilweiser Veräußerung außerhalb einer Übergabe ... nicht als Normalfall bezeichnet werden". Wenn nun die belangte Behörde den Schluß zog, es ergebe sich daraus nicht, "daß die Einräumung des Fruchtgenußrechtes auch als ortsüblich zu bezeichnen wäre", kann gegen sie nicht mit Recht der Vorwurf eines leichtfertigen Abgehens vom Inhalt der Akten erhoben werden.
Die belangte Behörde hat die Ergebnisse des - von ihr selbst unter Wahrung des Parteiengehörs - ergänzten Ermittlungsverfahrens nicht in einer die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzenden Weise außer Acht gelassen oder negiert. Davon könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn ihr bei der Würdigung des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein Fehler unterlaufen sein sollte. Es kommt nämlich auch im Lichte des Art6 Abs1 EMRK nicht darauf an, ob die belangte Behörde den einfachgesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.
Der Umstand, daß die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsrechtlich geschütztes Recht.
Den Beschwerdeführern stand auch kein Recht zur Ablehnung von Mitgliedern dieser Behörde zu. Nur unter dieser Vorausetzung aber hätte das Recht der Beschwerdeführer auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt werden können, indem ihnen die Ausübung des Ablehnungsrechtes dadurch unmöglich gemacht wird, daß ihnen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Kollegialbehörde nicht oder nicht vollständig bekanntgegeben werden.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B402.1991Dokumentnummer
JFR_10079390_91B00402_01