RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0037

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21a;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Wenn die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1152 BlgNR XVII GP, 25 f) als einen Anwendungsfall für § 21a WRG nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erkennbar werdende Umstände anführen, auf die bei der Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, dann erhellt daraus, daß auch Umstände, die bereits bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestanden und durch entsprechende Vorschreibungen hätten berücksichtigt werden müssen, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht berücksichtigt wurden, Anlaß für Maßnahmen nach § 21a WRG sein können. Die Anwendung des § 21a WRG erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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