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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12a;Rechtssatz
Wenn die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1152 BlgNR XVII GP, 25 f) als einen Anwendungsfall für § 21a WRG nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erkennbar werdende Umstände anführen, auf die bei der Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, dann erhellt daraus, daß auch Umstände, die bereits bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestanden und durch entsprechende Vorschreibungen hätten berücksichtigt werden müssen, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht berücksichtigt wurden, Anlaß für Maßnahmen nach § 21a WRG sein können. Die Anwendung des § 21a WRG erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009