RS Vwgh 1995/9/21 93/18/0629

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §88 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, welche Sachlage die Behörde ihrer im Instanzenzug vorgenommenen Entscheidung lautend auf Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den hiebei anzuwendenden Bestimmungen des FrG 1993 zugrundzulegen hatte, ist davon auszugehen, daß diesen Bestimmungen nicht entnommen werden kann, es komme bei der Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Die Behörde hatte daher auf die seit der Einbringung der Berufung eingetretene Änderung der Sachlage Bedacht zu nehmen (hier: die gemäß § 88 Abs 4 FrG 1993 erfolgte zwischenzeitliche Aufhebung eines gegen den Fremden bestandenen Aufenthaltsverbotes).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180629.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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