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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, welche Sachlage die Behörde ihrer im Instanzenzug vorgenommenen Entscheidung lautend auf Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den hiebei anzuwendenden Bestimmungen des FrG 1993 zugrundzulegen hatte, ist davon auszugehen, daß diesen Bestimmungen nicht entnommen werden kann, es komme bei der Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Die Behörde hatte daher auf die seit der Einbringung der Berufung eingetretene Änderung der Sachlage Bedacht zu nehmen (hier: die gemäß § 88 Abs 4 FrG 1993 erfolgte zwischenzeitliche Aufhebung eines gegen den Fremden bestandenen Aufenthaltsverbotes).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180629.X01Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
26.03.2012