RS Vwgh 1995/9/21 92/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Rechtssatz

Nach § 17 Abs 8 NÖ FlVfLG 1975 haben die Agrarbehörden die Zuteilung einer "möglichst günstig geformten" Grundabfindung vorzunehmen. Aus der vom Gesetzgeber durch das Wort "möglichst" vorgenommenen Einschränkung ist ersichtlich, daß nicht ausschließlich auf die Wünsche und Bedürfnisse eines einzelnen einzugehen ist, sondern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse auch der übrigen, am Zuammenlegungsverfahren beteiligten Parteien eine möglichst günstige Ausformung der Abfindung anzustreben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070048.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten