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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Nach § 17 Abs 8 NÖ FlVfLG 1975 haben die Agrarbehörden die Zuteilung einer "möglichst günstig geformten" Grundabfindung vorzunehmen. Aus der vom Gesetzgeber durch das Wort "möglichst" vorgenommenen Einschränkung ist ersichtlich, daß nicht ausschließlich auf die Wünsche und Bedürfnisse eines einzelnen einzugehen ist, sondern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse auch der übrigen, am Zuammenlegungsverfahren beteiligten Parteien eine möglichst günstige Ausformung der Abfindung anzustreben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070048.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009