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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §20 Abs1;Rechtssatz
Sind einerseits die privaten und familiären Interessen des Fremden von großem Gewicht (er hält sich seit 1985, seine Eltern seit 1969 bzw 1975 und seine Gattin seit 1992 im Bundesgebiet auf, seine Eheschließung erfolgte 1993 und sein Beschäftigungsverhältnis besteht seit 1987) und hat er andererseits innerhalb weniger Monate im Jahr 1993 eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO und drei Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs 1 KFG begangen, kann nicht gesagt werden, daß der vom Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefahr ein solches Gewicht zukommt wie den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180656.X02Im RIS seit
12.06.2001