RS Vfgh 1992/6/10 B279/91

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Bgld ObjektivierungsG §11
Bgld UVS-G §20 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates

Rechtssatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates.

§11 Abs1 Bgld ObjektivierungsG, der gemäß §20 Abs3 Bgld UVS-G auf "Ernennungen" der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland sinngemäß anzuwenden ist, bestimmt, daß dem Bewerber durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion erwächst und daß er keine Parteistellung hat. Nach §11 Abs2 Bgld ObjektivierungsG sind nicht berücksichtigte Bewerber von der Landesregierung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar.

Entscheidungstexte

  • B 279/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1992 B 279/91

Schlagworte

Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ernennung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Parteistellung Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B279.1991

Dokumentnummer

JFR_10079390_91B00279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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