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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakter einer Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers als Mitglied eines unabhängigen VerwaltungssenatesRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates.
§11 Abs1 Bgld ObjektivierungsG, der gemäß §20 Abs3 Bgld UVS-G auf "Ernennungen" der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland sinngemäß anzuwenden ist, bestimmt, daß dem Bewerber durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihm angestrebten Funktion erwächst und daß er keine Parteistellung hat. Nach §11 Abs2 Bgld ObjektivierungsG sind nicht berücksichtigte Bewerber von der Landesregierung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die bekämpfte Erledigung weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf noch stellt sie sich ihrem Inhalt nach als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Dienstrecht, Ernennung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Parteistellung DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B279.1991Dokumentnummer
JFR_10079390_91B00279_01