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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Verfahren über einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung ist nicht der Ort, rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren neu aufzurollen. Auf in diesen Verfahren nicht bzw erfolglos geltend gemachte Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe ist daher nicht Bedacht zu nehmen. Insb ist die Beischaffung der Verwaltungsakten entbehrlich (hier: der wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkerberechtigung Bestrafte behauptete einen tschechischen Führerschein besessen zu haben).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190340.X01Im RIS seit
11.07.2001