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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12a;Rechtssatz
§ 21a Abs 1 WRG spricht vom "nunmehrigen" Stand der Technik. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung nur bei einer Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angewendet werden kann, da der "numehrige" Stand der Technik nicht in dem die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a WRG beinhaltenden Tatbestandsbereich, sondern vielmehr im Rechtsfolgenbereich verankert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009