RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0037

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21a;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

§ 21a Abs 1 WRG spricht vom "nunmehrigen" Stand der Technik. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Bestimmung nur bei einer Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung angewendet werden kann, da der "numehrige" Stand der Technik nicht in dem die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21a WRG beinhaltenden Tatbestandsbereich, sondern vielmehr im Rechtsfolgenbereich verankert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070037.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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