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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AAEV 1991 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer gemäß § 33g Abs 1 WRG sind solche Anlagen, mit welchen Abwässer (das sind in ihrer Eigenschaft derart veränderte Wässer, daß sie Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermögen; vgl § 1 Abs 3 Z 1 Allg AbwasseremissionsV 1991) in die Vorflut abgeleitet bzw versickert werden. Für eine solche Anlage besteht unter den im § 33g Abs 1 WRG normierten Voraussetzungen eine gesetzlich vorgesehene Bewilligungsfiktion. Bei Vorliegen einer derart fingierten Bewilligung fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "eigenmächtig vorgenommenen Neuerung" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070084.X01Im RIS seit
12.11.2001