RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0058

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

"Nunmehriger Stand der Technik" iSd § 21a Abs 1 WRG ist jener Stand der Technik, der im Zeitpunkt der Erfassung des auf § 21a WRG gestützten Bescheides besteht. Dies kann auch eine Technologie sein, die bereits seit längerer Zeit bekannt ist, sofern sie die Kriterien des § 12a WRG erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, daß sich die Bezugnahme auf den "nunmehrigen" Stand der Technik nicht im Tatbestandsbereich, sondern im Rechtsfolgenbereich des § 21a Abs 1 WRG findet (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0037). § 21a Abs 1 WRG stellt im Tatbestandsbereich nicht auf eine Änderung des Standes der Technik ab, sondern nur darauf, daß trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Wenn auch das Erkennbarwerden von Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt werden (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 21a WRG 1152 BlgNr XVII GP, 25), Anlaß für Maßnahmen nach § 21a WRG sein können, dann zeigt dies, daß die Anwendbarkeit des § 21a legcit nicht von einer Änderung des Standes der Technik abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070058.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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